Informationsbrief

Steuern und Recht

Bund regelt Details zur Aufbauhilfe

Das Bundeskabinett hat die vom Bundesfinanzministerium (BMF) vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen. Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenshöhe nicht überschritten wird.
Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder.  Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern wiederspiegeln.Betroffenen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 % des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter z. B. aus Versicherungen oder der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 % des ermittelten Schadens. Diese sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.
Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 % des Schadens durch den Fonds ausgeglichen werden.
Die Rechtsverordnung bedarf – ebenso wie das Gesetz zur Errichtung des Aufbauhilfefonds – der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: BMF

Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint

Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.
Im Einzelnen:
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.
Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der gezielt der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert werden sollte, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 EUR Unterstützung erhalten.
Die FAQ des BMF zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus (Shortlink: https://www.tinyurl.com/kb6cfehn) werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über die Länder. Informationen über den Start der Antragstellung wird das BMF zeitnah gesondert veröffentlichen.
Quelle: BMF

Berliner Senat beschließt Bundesratsinitiative zum Mietendeckel

Nach dem Scheitern des Berliner Mietendeckels vor dem Bundesverfassungsgerichts (BverfG) will der Senat das Thema auf Bundesebene neu beleben. Er hat dazu beschlossen, eine Bundesratsinitative einzubringen. Ziel ist es, im Bundesrecht eine Möglichkeit für die Länder zu schaffen, in angespannten Wohnungsmärkten Mieten zu begrenzen.   
Das BVerfG hatte den Mietendeckel in Berlin mit staatlich festgelegten Obergrenzen im März gekippt: Die Regelung sei unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil die Länder für diesen Bereich nicht zuständig seien, so das Gericht. Diese Rechtslage soll nach den Vorstellungen des rot-rot-grünen Senats der Bundeshauptstadt nun geändert werden.

Zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemeiner Leistungen ohne ärztliche Verordnung

Die Beteiligten stritten über die umsatzsteuerliche Behandlung von physiotherapeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. Die Klägerin ist ein Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre behandelte sie physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sogenannte Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden.
Das beklagte Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Bei den übrigen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbstständige Nebenleistungen.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat der Klage in seinem Urteil zum Teil stattgegeben. Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies sei durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Auch die Erlöse von Selbstzahlern seien zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck sei dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und zweitens spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.
Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hätten. Insbesondere lägen keine ärztlichen Verordnungen vor. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Die Umsätze seien mit dem regulären Steuersatz zu besteuern. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Verabreichung von Heilbädern) sah das FG nicht als erfüllt an.
Quelle: FG Düsseldorf

Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
Der Kläger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen „Hafentagen“ blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Es ordne insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen an.Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil – hier in Form der Mahlzeitengestellung – nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung nicht, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden. Entsprechend bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.
Mit Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 16/18 hatte der BFH in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind.
Quelle: BFH, VI R 27/19

Verbesserungen im Elterngeld

Für alle Eltern von Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren werden, gibt es gute Nachrichten. Eltern und Elterngeldstellen profitieren von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen.
1. Mehr Teilzeitmöglichkeiten
Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden – also auf volle vier Arbeitstage – angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden und wird auch sonst an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Die Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Ab jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.
2. Länger Elterngeld für Frühchen
Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld, um in dieser heraus- fordernden Situation mehr Zeit für das Kind zu haben. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin.
3. Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen
Künftig werden z. B. die Einnahmen von Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften auf Antrag besser im Elterngeld berücksichtigt.
Finanzierung und Einkommensgrenzen
Die Kosten wurden aus dem Elterngeld selbst finanziert, ohne zusätzlichen Mittel aus dem Haushalt. Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 EUR oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 EUR. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 % der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000 Familien. Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 EUR.
Quelle: BMFSFJ

Zahlungsdienstleister haften für nicht autorisierte EC-Bargeldabhebungen

Ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, dass er die zur EC-Karte gehörende PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, ist erschüttert, wenn feststeht, dass die Karte gestohlen wurde und der Dieb vor der Nutzung die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat. Die Bank hat dann konkret nachzuweisen, dass der Bankkunde seine Pflicht, seine PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, hat sie dem Kunden den abgebuchten Betrag zu erstatten, wie das Amtsgericht Bad Iburg entschieden hat.
Sachverhalt: Der Kläger war nachts auf der Reeperbahn in Hamburg unterwegs. Nachdem er gegen 3:42 Uhr morgens an einem Geldautomaten 100 EUR abgehoben hatte, wurde er auf dem Weg zum Taxi von einer ihm unbekannten Frau, „die dort wohl ihrem Gewerbe nachging“, angesprochen. Als die Frau weiterging, stellte der Kläger fest, dass seine Jackentasche offen und seine EC-Karte verschwunden war. Der Kläger meldete den Vorfall bei einer örtlichen Polizeiwache und ließ die EC-Karte sperren. Dennoch wurden um 3:53 Uhr mit der EC-Karte an einem anderen Geldautomaten in der Umgebung ein Barbetrag von 900 EUR (bis zum zulässigen Tageslimit des Girokontos) abgehoben.
Der Kläger verlangt diesen Betrag von seiner Sparkasse (Beklagte) ersetzt. Er behauptet, die PIN nirgendwo schriftlich festgehalten und niemandem mitgeteilt zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die PIN bei einem vorherigen Abbuchungsvorgang ausgespäht worden sei, beispielsweise durch verstecktes Filmen bzw. eine angebrachte Minikamera oder sogenannte „Skimming“.
Das Amtsgericht hat die Sparkasse antragsgemäß verurteilt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der 900 EUR aus § 675u S. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist der Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Die Abhebung der 900 EUR sei „nicht autorisiert“ im Sinne von § 675u BGB. Es stehe fest, dass dem Kläger die EC-Karte abhandengekommen sei und er die am 15. September 2019 um 3:53 Uhr getätigte Barabhebung über 900 EUR nicht veranlasst oder genehmigt habe. Der Erstattungsanspruch scheitere nicht daran, dass der Kläger als Karteninhaber den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Kartennutzer herbeigeführt habe. Die beklagte Sparkasse habe einen solchen Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers nicht beweisen können. Zwar spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der PIN an einem Geldautomaten entsprechende Barbeträge abgehoben werden. Dies sei jedoch keinesfalls zwingend. Werde ein solcher Anscheinsbeweis erschüttert, müsse die Bank oder Sparkasse ihrem Kunden eine Pflichtverletzung konkret nachweisen. Dies habe die beklagte Sparkasse nicht gekonnt.

Anonymes Hinweisgeberportal

Die baden-württembergische Steuerverwaltung führt das bundesweit erste anonyme Hinweisgebersystem für Finanzämter ein. Das neue Hinweisgeberportal bietet Bürgerinnen und Bürgern einen sicheren Kommunikations- weg, um Verstöße gegen Straf- und Steuergesetze anzuzeigen. Weitere Informationen unter folgenden Shortlink: https://www.tinyurl.com/rwhny4s

Aktuelle Steuertermine

Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
11.10.2021 (14.10.2021)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.10.2021 (Beitragsnachweis)
27.10.2021 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.